Auch die gerichtliche Vertretung erfolgt bei in der Regel auf der Grundlage der geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Zu beachten ist hierbei, dass die gegnerische Partei im Falle deren Obsiegens Ihre Rechtsanwaltsgebühren nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren (RVG) erstatten muss.
In Einzelfällen kann die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), also der gesetzlichen Gebührenordnung, die bessere Alternative darstellen. Hierüber werden wir ausführlich während der Erstberatung reden.